Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Wittlohe in Wittlohe
8. Änderung · Stand: 05. 10. 2013
§ 6: Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 61,00
1. Reihengrabstätte : a) für Personen über 5 Jahre - für 30 Jahre-: 41,00
b) für Kinder bis zu 5 Jahren - für 15 Jahre -:
2. Wahlgrabstätte: a) für 30 Jahre - je Grabstelle: 135,00
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle: 4,50
3. Wahlgrabstätte in bevorzugter Lage:
a) für Jahre - je Grabstelle-: ---------
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle ---------
4. Urnenreihengrabstätte:
für Jahre - je Grabstelle ---------
5. Urnenwahlgrabstätte:
a) fiir 30 Jahre - je Grabstelle: 900,00
(Platz, Gruftausheben, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabstein, Messingschild, Pflegekosten, Totensonntagsschmuck am zentralen Gedenkstein)
b) Grabplatz für 2 Urnen - für 30 Jahre: 1.110,00
(Platz, Gruftausheben, Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabstein, Messingschild, Pflegekosten, Totensonntagsschmuck am zentralen Gedenkstein)
c) bei der Beisetzung der 2. Urne für jedes Jahr der Verlängerung -
je Grabstelle: 37,00
6. Urnenwahlgrabstätte in bevorzugter Lage:
a) für Jahre - je Grabstelle: ---------
b) für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle ---------
7. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte
gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 der Friedhofordnung : a) bei einer Beisetzung in einer einstelligen Wahlgrabstätte bzw. einstelligen Urnen-wahlgrabstätte eine Gebühr gemäß 2. a), 3. a) 5. a) oder 6. a) b) bei einer Beisetzung in einer mehrstelligen Wahlgrabstätte bzw. mehrsteHigen Ur-nenwahlgrabstätte zusätzlich zu der Gebühr nach a) eine Gebühr gemäß 2.b),3.b), 5. b) oder 6. b) für die anderen Grabstellen zur Anpassung an die neue Ruhezeit. 8. Zuschläge zu den Grabstättengebühren : -gestrichen -II. Gebühren für die Benutzung der Leichenkammer I Friedhofskapelle : 1.für die Benutzung der Kirche einschl. Leichenkammer: 2. für die Benutzung nur der Kirche: 111. Gebühren für die Beisetzung : Für das Ausheben und Verfüllen der Grube 1. für eine Erdbestattung : a) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) bei Verstorbenen ab 6. Lebensjahr : 2. für eine Urnenbestattung : 3. Bei Beerdigungen auf einer Wahlgrabstätte zusätzlich das Entfernen 110,--85,--310,--420,--225,--